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Bundesinstitut für Risikobewertung: Mineralöle aus Kartonverpackungen können auf Lebensmittel übergehen
Gemäß einer Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) zeigen Untersuchungen des kantonalen Labors Zürich, dass Altpapierkartons einen hohen Anteil an Mineralölen enthalten und darüber hinaus diese Mineralöle aus den Kartonverpackungen auch in größeren Mengen in das jeweilige Lebensmittel übergehen können. Nach einer vom BfR auf der Grundlage der schweizerischen Untersuchungsergebnisse vorgenommenen Risikobewertung ist eine Überschreitung der toxikologischen Grenzwerte bei einem häufigen Verzehr entsprechend belasteter Lebensmittel möglich. Mit Blick darauf sollten, so das BfR, Anstrengungen zur Minimierung des Übergangs von Mineralölen auf Lebensmittel unternommen werden. Das BfR schlug hiezu mehrere Strategien zur vor: Denkbar sei zum Einen, dass seitens der Druckindustrie künftig keine als bedenklich bewerteten Öle in den von ihnen verwendeten Druckfarben verwendet werden. Entsprechende Bestrebungen seien auch deswegen erstrebenswert, weil ein Kontakt mit Mineralölen mitunter nicht nur über die Lebensmittel, sondern auch direkt über Druckerzeugnisse hergestellt würde. Denkbar, so das BfR, sei ferner die Errichtung einer funktionellen Barriere, beispielsweise durch Verwendung von Innenbeuteln aus Kunststoffen, um einen direkten Kontakt des Lebensmittels mit der es umgebenden Kartonverpackung zu vermeiden. Schließlich sei auch denkbar, von vornherein die Anforderungen an Recyling-Fasern derart anzupassen, „ dass nur noch Materialien mit entsprechend geringen Mineralölgehalten eingesetzt werden“.
OLG: Überlassung eines Autowracks an eine Privatperson zum Ausschlachten unter Umständen strafbar
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Az: 32 Ss 113/09) macht sich unter Umständen wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen nach § 326 StGB strafbar, wer ein nicht mehr fahrbereites Altauto an eine Privatperson zum Zwecke des Ausschlachtens verschenkt. Eine Frau hatte einen Pkw Audi 80, der beinahe 22 Jahre alt war, im Jahre 2005 für € 200,00 erworben und ca. 5 Monate später in einem nicht mehr fahrtüchtigen Zustand (der Pkw wies einen Kupplungsschaden auf) vorläufig stilllegen lassen und zum Ausschlachten inseriert. Das Gericht ging daher davon aus, dass es nach Einschätzung der Frau keinen Gebrauchswert mehr aufgewiesen habe. Die Frau überließ einem Interessenten das Fahrzeug unentgeltlich. Kurze Zeit später wurde der Pkw ohne Kennzeichen an einem Weg aufgefunden.Das Oberlandesgericht Celle ging in seinen Erwägungen davon aus, dass es sich bei dem Pkw um Abfall gehandelt habe. Der Pkw sei nicht mehr fahrtüchtig gewesen. Aufgrund dessen habe die Frau diesen stilllegen lassen und zum Ausschlachten angeboten. Sie selbst sei von einer Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit nicht ausgegangen. Das Fahrzeug sei auch, so das Gericht, seiner Beschaffenheit nach geeignet gewesen, nachhaltig ein Gewässer oder den Boden zu verunreinigen. Da das Fahrzeug noch Betriebsflüssigkeiten und andere Schadstoffe enthalten habe, sei bei einem unkontrollierten Ausschlachten mit einem Austreten von Betriebsflüssigkeiten zu rechnen gewesen. Die Frau habe den Pkw auch in strafrechtlich relevanter Weise „sonst beseitigt“. Sie habe den Pkw, bei dem es sich um Abfall gehandelt habe, unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen Verfahren beseitigt, indem sie das nicht mehr fahrbereite Fahrzeug an einen offensichtlich als Privatmann auftretenden Abnehmer zum Zwecke des Ausschlachtens übergeben habe. Das Gericht fällte jedoch keinen Schuldspruch, da die Vorinstanz keine Feststellungen zum subjektiven Tatbestand enthalten habe und es daher an einer Möglichkeit der Abgrenzung zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Verhalten fehle. Im Hinblick darauf hat das Oberlandesgericht Celle die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Vertagung der Gespräche über die Weiterführung des Mindestlohns für die Abfallwirtschaft
Ende Juni trafen sich die Gewerkschaft Verdi, die Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) und der Bundesverband der deutschen Entsorgungswirtschaft (BDE) zu Gesprächen über die Weiterführung des Mindestlohnes für die Abfallwirtschaft. Ziel der Gespräche war die Sicherung des Mindestlohns für die Abfallbranche auch über den 31. Oktober 2010 hinaus. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung, die das Bundesarbeitsministerium betreffend den Mindestlohn in der Abfallbranche im Januar 2010 abgegeben hatte, gilt nämlich nur bis zum 31. Oktober 2010. In dieser Zeit ist für alle Beschäftigten in der Abfallwirtschaft ein Stundenlohn von zumindest 8,02 € vorgesehen. Verdi betonte, die Vereinbarungen über den Mindestlohn müssten ausgeweitet werden; zudem müssten für unterschiedliche Tätigkeiten auch unterschiedliche Löhne vereinbart werden. Dann gebe man Unternehmen, die an den Mindestlohn gebunden sind, die Möglichkeit, fair kalkulierbare Ausschreibungen durchzuführen.Die Gespräche sind jedoch zunächst ohne Ergebnis auf Anfang August vertagt worden.
Bezahlung unterhalb der verbindlich festgesetzten Mindestlöhne durch die Rechtsprechung erstmals als Straftat gewertet
In einem bundesweit beachteten, aber noch nicht rechtskräftigen Urteil hat das Landgericht Magdeburg einen 57-jährigen ehemaligen Reinigungsunternehmer jüngst wegen der Unterschreitung des allgemein verbindlichen Mindestlohns zu einer Geldstrafe von 1.000 € verurteilt. Das Landgericht bewertete die Unterschreitung des allgemein verbindlichen Mindestlohns erstmals als Straftat, nämlich als Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt. Bislang war die Zahlung entsprechender Dumpinglöhne in Deutschland lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndet worden.Der ehemalige Unternehmer hatte seinen damaligen Beschäftigten für deren Reinigungstätigkeiten einen Stundenlohn gezahlt, der nicht annähernd den in der Branche vorgeschriebenen 7,68 € entsprach. Allenfalls war es den beschäftigten Gebäudereinigerinnen möglich, einen Stundenlohn von 1,79 € zu erzielen. Teilweise arbeiteten die Frauen für nicht einmal 1 € pro Stunde, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.Durch die nichtgezahlten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge sei zudem in der Sozialversicherung ein Schaden in Höhe von 69.000 € entstanden. Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang klar, dass sich der Schaden nicht an der Höhe der tatsächlich ausgezahlten Löhne bemesse, sondern am Lohnanspruch der Beschäftigten.Die vergleichsweise geringe Geldstrafe in Höhe von 1.000 € begründete das Gericht damit, dass der 57-jährige nicht vorbestraft sei und derzeit selbst einen 400 €-Job habe, da sein Unternehmen mittlerweile pleite sei.
GRS: Rücknahme auch von Industriebatterien
Die Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem (GRS) hat im Mai 2010 ihren Leistungskatalog erweitert. Mit Blick darauf, dass das neue Batteriegesetz zusätzlich zum Recycling von Gerätealtbatterien und Akkumulatoren auch eine Regelung zu Rücknahme, Entsorgung und Verwertung von Industriebatterien enthält, werde auch die GRS die Rücknahme und Entsorgung von Industriebatterien anbieten, so die Stiftung. Hier liege der Schwerpunkt auf Branchenlösungen für Litium-Ionen-Akkumulatoren, die insbesondere bei E-Bikes und Hybrid-Fahrzeugen Verwendung fänden. Die GRS will für die Demontage und den Transport dieser Akkus ihr flächendeckendes Logistiknetz einsetzen. Auf Wunsch der Batteriehersteller und Importeure organisiert die Stiftung die bundesweite Rücknahmelogistik - entweder als Hol- oder Bringsystem - sowie die Zerlegung und Verwertung und regelt die dokumentarischen Nachweise und Meldepflichten.
BVerwG: Behörde darf wegen Nichtausübung von Tätigkeiten Zustimmung zur Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb verweigern
Mit Beschluss vom 22.04.2010 (7 B 43.09) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass eine oberste Landesbehörde im Verfahren zur Zertifizierung eines Betriebes als Entsorgungsfachbetrieb ihre Zustimmung zu dem Überwachungsvertrag nicht nur aus formalen, sondern auch aus bestimmten inhaltlichen Gründen verweigern darf. In dem zur Entscheidung stehenden Verfahren begehrte die Klägerin, ein auf dem Gebiet der Abfallentsorgung europaweit tätiges Unternehmen, für eines ihrer Zweigwerke die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb für die Tätigkeiten Einsammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten und Beseitigen von Abfällen. Die Behörde stimmte dem von der Klägerin mit einer technischen Überwachungsorganisation abgeschlossenen Überwachungsvertrag jedoch nur für die Tätigkeiten Einsammeln, Befördern, Lagern und Behandeln von Abfällen zu; für die Tätigkeiten Verwerten und Beseitigen von Abfällen dagegen verweigerte die Behörde ihre Zustimmung, weil diese Tätigkeiten im betreffenden Zweigwerk der Klägerin nicht ausgeführt würden.Der Bundesverwaltungsgericht stellte hierzu fest, dass die Behörde ihre Zustimmung verweigern darf, wenn ihr – sei es durch entsprechende Mitteilungen der Benehmensbehörde, sei es aus eigenem Wissen – bekannt ist, dass alle oder einzelne zu zertifizierende Tätigkeiten in einem Betrieb, der als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert werden will, tatsächlich nicht ausgeübt werden. Jedenfalls insoweit darf sie nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes den Überwachungsvertrag auch einer inhaltlichen Überprüfung unterziehen.
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